Änderung der Regeln 27 und 28 EPÜ: Kein Patentschutz für Pflanzen und Tiere aus biologischen Verfahren

0
1246
Aufrufe
© tiburi pixabay.com

Mit Wirkung zum 01. Juli 2017 hat das EPA die Änderung der Regeln 27 und 28 EPÜ beschlossen.

Hintergrund

Bereits in einer Mitteilung vom 26. November 2016 hatte das EPA darüber informiert (Abl. EPA 2016, A104), dass mit sofortiger Wirkung alle Verfahren vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen des EPA, bei denen die Entscheidung völlig von der Patentierbarkeit von Pflanzen oder Tieren abhängt, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, von Amts wegen ausgesetzt werden.

Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage von Beratungen von EPO-Mitgliedsstaaten über eine Mitteilung der Europäischen Kommission über bestimmte Artikel der EU-Biopatentrichtlinie (RL 98/44/EG). In dieser Mitteilung wird die Meinung vertreten, dass für Pflanzen und Tieren, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, gemäß dem EU-Gesetzgeber kein Patentschutz gewährt werden kann (Quelle: EPA)

Aktuelle Entwicklung

Externe Links

EU-Biopatentrichtlinie (Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

Mitteilung der Europäischen Kommission vom 3. November 2016

In einer frühzeitigen Veröffentlichung vom 04. Juli 2017, gibt das EPA nun bekannt, dass am 28. Juni 2017 beschlossen wurde (Abl. EPA 2017, A56), die Regeln 27 und 28 EPÜ so zu ändern, als dass die Patentierbarkeit von Tieren und Pflanzen gemäß Artikel 53(b) EPÜ, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, ausgeschlossen wird. Diese geänderte Praxis tritt bereits zum 01. Juli 2017 für alle ab diesem Zeitpunkt eingereichten oder anhängigen Patentanmeldungen in Kraft. Außerdem werden alle vor dem EPA ausgesetzten Verfahren schrittweise wiederaufgenommen (Abl. EPA 2017, A62).

Regeländerungen im Detail

Mit einem Beschluss des Verwaltungsrates vom 29. Juni 2017 erhalten die Regeln 27 und 28 EPÜ folgende Fassung, wobei die Änderungen blau hinterlegt sind .

Regel 27 – Patentierbare biotechnologische Erfindungen

Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:
a) biologisches Material, das mithilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
 
Regel 28 – Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  
(1) Nach Artikel 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:
a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mithilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
(2) Nach Artikel 53 EPÜ werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here