Verwechslungsgefahr zwischen Einzelbuchstaben „D“

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In einem Urteil vom 20. Juli 2017 hatte das EuG über eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen zwei Buchstabenmarken zu entscheiden (EuG, Urt. v. 20.7.2017, T521/15 – D).

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Entscheidung

EuG, Urt. v. 20.7.2017, T521/15 – D

Sachverhalt

Im Dezember 2012 wurde die Marke  für Waren in Klasse 18, 25 und 28 im Namen der Sprinter megacentros del deporte, SL angemeldet.

Dagegen legte die Diesel SpA Widerspruch ein, der auf die Unionsmarke Nr. 000583708 gestützt war. Die Widerspruchsmarke ist ebenfalls für Waren in Klassen 18 und 25 geschützt. Der Widerspruch und nachfolgend auch die Beschwerde wurden zurückgewiesen. Die Beschwerdeabteilung begründete dies insbesondere mit der schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und den klar erkennbaren Unterschieden der Zeichen in bildlicher Hinsicht. Es sei zudem fraglich, ob der angesprochene Verbraucher in der jüngeren Marke überhaupt ein „D“ erkennen werde. Dagegen legte die Diesel SpA Klage zum EuG ein.

Entscheidungsgründe

Anders als das EUIPO bejaht das EuG Verwechslungsgefahr. Zunächst führt das Gericht aus, dass Buchstaben grundsätzlich Marken sein könnten und dass zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr daher die gleichen Grundsätze heran zu ziehen seien wie bei anderen Marken. Für einen Vergleich der Zeichen sei daher auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen. Bei der Widerspruchsmarke handle es sich klar um ein „D“. Die jüngere Marke weise jedenfalls alle Elemente auf, aus denen ein „D“ bestehe. Der hinreichenden Zeichenähnlichkeit stehe nicht entgegen, dass der Strich in der jüngeren Marke nicht gerade sei und zudem nicht mit dem oberen Bogen abschließe. Zum einen schließe die Lücke nicht aus, dass die jüngere Marke als „D“ wahrgenommen werde. Zum anderen sei ein gerader Strich keine Voraussetzung für ein „D“. Dies werde von den Ausführungen des EUIPO gerade belegt, dass sich in seinem Beschluss darauf beziehe, wie ein „D“ normalerweise aussehe. Es sei naheliegend, dass Verbraucher in der jüngeren Marke eine stilisierte Version eines „D“s sehen würden. In dem Widerspruchsverfahren hätten sich zudem sowohl die Widersprechende als auch die Anmelderin selbst in ihren jeweiligen Ausführungen auf das „D-Logo“ bezogen.

In bildlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Zeichen trotz einiger Unterschiede ähnlich seien. Diese Ähnlichkeit ergebe sich aus der Form der Zeichen, insbesondere den beiden horizontalen, parallelen Linien und den beiden vertikalen Linien, die zwar nicht parallel seien, aber den Zeichen die gleiche Dynamik gäben. Bei Zeichen, die aus einem Buchstaben bestünden, dürfe kein besonders aufmerksamer Verbraucher zugrunde gelegt werden. Die Zeichen seien daher in bildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Bei Produkten in der Bekleidungsindustrie, die meist auf Sicht gekauft würden, sei die bildliche Zeichenähnlichkeit besonders wichtig.

Klanglichen und begrifflich seien die Zeichen identisch. Dass Marken, die aus demselben Buchstaben bestehen, naturgemäß klanglich und begrifflich identisch seien, sei auch nicht unerheblich. Vielmehr sei gerade deshalb ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Zeichen sich in bildlicher Hinsicht hinreichend unterschieden.

Konsequenz

Um Buchstaben, die nur begrenzt zur Verfügung stehen, nicht zugunsten eines Unternehmens zu monopolisieren, hätte man auch den Ansatz vertreten können, dass eine bei Einzelbuchstaben klanglich und begrifflich zwingend vorliegende Identität außer Betracht bleiben muss und vielmehr bereits geringe bildliche Unterschiede genügen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dafür würde das Argument des EuG selbst sprechen, dass Bekleidung meist auf Sicht gekauft wird und bildliche Ähnlichkeit zweier Zeichen daher in diesem Bereich besonders wichtig ist.

Das Gericht wählt den umgekehrten Ansatz. Gerade aufgrund der zwingenden Identität in klanglicher und begrifflicher Hinsicht müssen die Unterschiede in bildlicher Hinsicht besonders groß sein, um Zeichenähnlichkeit ausschließen zu können. Berücksichtigt man, dass es bei Buchstaben naturgemäß nur einen begrenzten Spielraum für die bildliche Darstellung gibt, wird Marken, die aus einem Einzelbuchstaben bestehen, mit dieser Entscheidung ein großer Schutzumfang eingeräumt. Angesichts der Tatsache, dass das EuG ausdrücklich eine geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt hatte, ein wenig überzeugendes Ergebnis.

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