Klausur Hagen 2 vom 08.09.2017

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In der Klausur Hagen 2 vom 08.09.2017 ging es um die Persönlichkeitsverletzung des Erfinders eines Foliendruckverfahrens.
Der vollständige Klausurentext (pdf-Download) lautet:

Fall (125 Punkte):

Lösungsvorschlag

© GG Intellectual Property GbR

Ein Lösungsvorschlag (pdf-Download) wird euch von GG IP zur Verfügung gestellt.

Es wurde 1994 ein Patent auf ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine erteilt. 1995 stellte er auf einem Symposium in Süddeutschland die Grundzüge des Foliendruckverfahrens sowie der Transfermaschine vor. Das Patent erlosch im März 2012 durch Zeitablauf. Ferner ist E Inhaber eines im Juli 2014 erteilten europäischen Patents. Dessen technische Lehre eine Weiterentwicklung der durch das Patent von 1994 geschützten Erfindung darstellt. Derzeit befindet er sich nachweislich in Verkaufsverhandlungen über dieses Patent, da ihm eine Offerte eines Interessenten über 50.000 € vorliegt, die auch seitens des B-Verlags nicht bestritten wird.

In einem Artikel in einer Fachzeitschrift für die Druckindustrie wird im August 2017 berichtet, dass ein anderer (X) „der Erste“ gewesen sei, „der Ende der 1990er Jahre eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte“. Die Zeitschrift erscheint bundesweit und wird von dem B-Verlag herausgegeben, der seinen Sitz in Nürnberg hat.

E fühlt sich in seinem Erfinder Persönlichkeitsrecht verletzt und lässt den B-Verlag von seinem Rechtsanwalt R abmahnen. Da die strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben wurde, rät R seinem Mandanten eine einstweilige Verfügung zu beantragen, da ansonsten die Ver- kaufsverhandlungen platzen könnten, weil der Eindruck entstehen könnte, dass er als Nichtberechtigter die Anmeldung vorgenommen habe und somit eine widerrechtliche Entnahme vorliege.

R reicht beim LG München eine einstweilige Verfügung und beantragt:

dem B-Verlag kostenpflichtig zu untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

öffentlich und/oder in sonstiger Weise zu behaupten und/oder zu verbreiten, wie insbesondere in Printmedien, im Internet und/oder auf andere Weise, dass X, der Erste gewesen ist, der eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte, wie dies in der Ausgabe des Fachmagazins in dem Artikel „Kaltfolie für die Auflage“ geschehen ist.

Der Prozessbevollmächtigte des B-Verlags beantragt die Zurückweisung des Antrags. Er bestreitet zwar nicht das Kaufangebot über das im Jahr 2014 erteilte Patent, führt aber an, dass das Patent bereits wegen Zeitablaufs erloschen ist und daher kein Unterlassungsanspruch gegeben sei. Im Übrigen sei keine Dringlichkeit gegeben, da keine unmittelbaren geschäftlichen Vorteile mit der gerügten Äußerung verbunden bzw. angestrebt worden seien und von daher eine erneute Äußerung nicht nahe liegend sei.

Prüfen Sie gutachterlich wie das angerufene Gericht entscheiden wird.

Zusatzfrage 1 (35 Punkte):

Angenommen der X würde gerne an dem Verfahren teilnehmen, um so Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen zu können. Wie könnte er dies prozessual erreichen, d.h. was müsste er hierfür veranlassen und was wären hierfür die Voraussetzungen?

Zusatzfrage 2 (20 Punkte):

Angenommen, der Antrag des E wird zurückgewiesen: Welche rechtlichen Möglichkeiten (Rechts- mittel/Rechtsbehelfe) hätte E gegen die ablehnende Entscheidung vorzugehen. Wie wäre es wenn, dem Antrag des E stattgegeben würde, erläutern Sie, welche Möglichkeiten der B-Verlag hätte, gegen die Entscheidung vorzugehen?

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