Prozesskostensicherheit

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Patentverletzungsklagen werden oftmals von juristischen Personen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder der EU haben, erhoben. Da dies für den Beklagten zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines (etwaigen) Kostenerstattungsanspruchs führen kann, sieht § 110 ZPO auf Verlangen des Beklagten die Leistung einer Prozesskostensicherheit vor. Unterbleibt diese trotz entsprechender Anordnung, ist die Klage gem. § 113 ZPO als zurückgenommen zu erklären.

Zum Urteil

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, I-15 U 67/17, (veröff. in: BeckRS 2017, 113388)

Relevante Rechtsnormen

§§ 110, 113 ZPO; Art. 14 EuZustVO

Sachverhalt

Die Klägerin hat ihren satzungsgemäßen Sitz („Registered Office“) in London/Großbritannien und behauptet, sowohl dort wie auch in Stockholm/Schweden jeweils taugliche Zustelladressen und vollwertige Geschäftsräume zu besitzen, wobei die Leitung ihres Unternehmens überwiegend in Stockholm stattfinde.

Auf die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO hin hat das Landgericht die Klägerin mit Zwischenurteil zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verurteilt, da sich nicht feststellen ließe, dass die Klägerin überhaupt einen tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der EU habe. Nachdem die Klägerin in der Folgezeit die Prozesskostensicherheit nicht leistete, erklärte das Landgericht die Klage auf Antrag der Beklagten mit Endurteil gem. § 113 ZPO für zurückgenommen. Zur Begründung hat es hierbei u.a. angeführt, es komme nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit noch gegeben seien. Die Pflicht zur Prozesskostensicherheit sei bereits mit dem Zwischenurteil festgestellt worden, welches gem. § 318 ZPO bindend sei.

Bisherige Rechtsprechung

Bei einer juristischen Person richtet sich die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit danach, wo sich der Sitz des Unternehmens i. S. d. § 17 ZPO befindet. Ob es sich insoweit um den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (OLG Schleswig, BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz handelt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München, BeckRS 2010, 18320), ist streitig. Der BGH hat diese Frage bislang nicht entschieden. Auch der X. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung „Prozesskostensicherheit“ (GRUR 2016, 1204) ausdrücklich offen gelassen, welcher Sitz für die Einrede des § 110 ZPO maßgeblich sein soll. Er hat lediglich entschieden, dass dann, wenn eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR errichtete Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat hat, sie jedenfalls dann nicht verpflichtet ist, Prozesskostensicherheit zu leisten, wenn sämtliche Orte, an die zur Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes angeknüpft werden könnte, ebenfalls in der EU oder dem EWR liegen (BGH, GRUR 2016, 1204 – Prozesskostensicherheit).

Soweit auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abgestellt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane maßgeblich. Es kommt auf den Ort an, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführerakte umgesetzt werden (BGH, GRUR 2016, 1204 – Prozesskostensicherheit; OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München, BeckRS 2010, 18320). Die genannten OLG verlangen darüber hinaus, dass an diesem Ort auch eine Zustellmöglichkeit gegeben sein muss.

Entscheidungsgründe

Für das Berufungsverfahren ist wegen § 512 ZPO nicht von Bedeutung, ob ein Zwischenurteil gem. § 110 ZPO Bindungswirkung entfaltet mit der Folge, dass über einen Antrag gem. § 113 S. 2 ZPO ohne jede weitere Sachprüfung und ohne Berücksichtigung etwaiger neuer Tatsachen zu entscheiden wäre. Mit der Berufung stehen sowohl das Zwischenurteil wie auch das Endurteil zur Überprüfung an.

Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO ist der Beklagte. Ihm obliegt es, Tatsachen vorzutragen, an Hand derer sich die negative Feststellung („…gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Europäischen Union …“) treffen lässt; ein schlichtes Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich ein Sitz innerhalb der Europäischen Union ergeben soll, genügt nicht. An die Vortragslast des Beklagten dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Er hat in der Regel keine eigenen Kenntnisse über die interne Organisationsstruktur des Klägers und kann diese auch nicht von sich aus ermitteln. Dem Kläger ist die erforderliche Aufklärung hingegen regelmäßig ohne weiteres möglich und auch zumutbar, so dass ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft. Es genügt deshalb, dass der Beklagte plausible Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seinen tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der EU oder dem EWR hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO kann im Freibeweisverfahren festgestellt werden, da es sich bei dem Verlangen nach Leistung einer Prozesskostensicherheit um eine prozesshindernde Einrede handelt und die Einrede die Zulässigkeit der Klage betrifft. Es können also insbesondere eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden.

Ob an einem Ort der tatsächliche Verwaltungssitz einer juristischen Person besteht, ist rein tatsächlich zu bestimmen. Wenn festzustellen ist, dass an einem Ort mit einer gewissen Verfestigung die tatsächliche Umsetzung der Unternehmensleitungsentscheidungen durch die dazu berufenen Vertretungsorgane erfolgt, kommt es nicht darauf an, ob dies in rechtlich zutreffender Weise und ggfs. mittels aller hierfür erforderlichen Verträge sowie unter vollständiger Beachtung bspw. steuerrechtlicher Normen geschieht.

Ob und wenn ja, in welcher Höhe der Kläger an dem tatsächlichen Verwaltungssitz über Vermögen verfügt, ist ohne Bedeutung. Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs, sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland, d.h. außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens vermeiden.

Welche Anforderungen an die Feststellung des tatsächlichen Verwaltungssitzes zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Von Bedeutung ist hierbei auch der Geschäftsgegenstand des klagenden Unternehmens. Gehört zu diesem lediglich die Verwertung des einen (1) Klagepatents können sich geringere Anforderungen stellen.

Die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils bzw. Vollstreckungstitels in der EU richtet sich nach Art. 32 ff. EuGVVO, wobei gem. Art. 42 f. EuGGVO vor der Vollstreckung des Titels dessen Zustellung erforderlich ist. Die Zustellung des Titels erfolgt auf Grundlage der EuZustVO. Als Ersatzempfänger i. S. v. Art. 14 EuZustVO sind vor allem im Betrieb des Adressaten beschäftigte oder auch nur anwesende Personen anzusehen, die zur Entgegennahme der Sendung berechtigt sind und den Empfang bestätigen bzw. den Rückschein unterzeichnen. Dies kann auch eine Rezeptionist einer Rezeption in einem Bürogebäude sein, die für mehrere der dort ansässigen Unternehmen tätig ist.

Für die Zustellmöglichkeit nach der EuZustVO kommt es weder darauf an, dass die Adresse des tatsächlichen Verwaltungssitzes jedermann gegenüber bekannt gegeben worden ist, noch dass diese Adresse mit der in der Klageschrift angegebenen ladungsfähigen Anschrift identisch ist.

Konsequenz

Auch wenn es nicht erforderlich ist, dass ein Beklagter als tatsächlichen Verwaltungssitz des Klägers einen „konkreten Ort“ benennt, der außerhalb der EU bzw. des EWR liegt, so muss er seine Zweifel gleichwohl plausibel machen und ausreichend subtantiiert darlegen. Hiebei ist Sinn und Zweck des § 110 ZPO im Blick zu halten; Zweifel bzgl. der finanziellen Ausstattung bzw. Leistungsfähigkeit eines Klägers genügen für sich genommen nicht.

Um (langwierige) Zeugenvernehmungen zu vermeiden, sollten die Parteien im Verfahren soweit wie möglich auf die Benennung von Zeugen verzichten und stattdessen bspw. Urkunden, Fotografien oder eidesstattliche Versicherungen vorlegen.

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