„Friends“ ist Herkunftshinweis für Immobilienwesen

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Die Entscheidung behandelt und bejaht die Unterscheidungskraft des Wortes „Friends“ für diverse Dienstleistungen der Klasse 36 aus dem Immobilienwesen.

Zum Urteil

BPatG Besch. v. 31.05.2017, 25 W (pat) 529/15

Relevante Rechtsnormen

§ 8 Abs. 2  Nr. 2 MarkenG

Sachverhalt

Das BPatG beschäftigt sich mit der Unterscheidungskraft des Wortes „friends“ für Immobilienwesen. Die Markenstelle hatte sie verneint, weil der Verkehr das englische Wort „friends“ als „Freunde“ und bloß werblich-anpreisend dafür auffasse, dass der Dienstleister sich als Freund seiner Kunden verstehe, einem üblichen Werbeversprechen der Immobilienbranche. Nach Ansicht der Anmelderin ist „friends“ selbst bei werblich beschreibendem Verständnis keine unmittelbar und klar erkennbare Aussage, sondern wecke nur vage positive Assoziationen. Der unterstellte gedankliche Gehalt erfordere mehrere gedankliche Zwischenschritte, die für Unterscheidungskraft sprächen. Auch die angeführte Werbung einer Kundenberatung „wie ein Freund“ hindere Unterscheidungskraft nicht, weil sie „Freund“ stets kontextuell mit beschreibendem Bezug verwende, während es in Alleinstellung suggestiv bleibe.

Bisherige Rechtsprechung

2016 gab es mit „OUI“ eine neue Entscheidung des BGH (GRUR 2016, 934) zu den Anforderungen der sonstigen Fälle fehlender Unterscheidungskraft, insbesondere gebräuchlicher Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die aufgrund entsprechender Verwendung in Werbung oder Medien nur als solche und nicht zumindest auch als Herkunftshinweis verstanden werden. Danach schließt der anpreisende Gehalt einer Angabe ihre Eignung als Herkunftshinweis nur aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich werblich versteht und kann die Annahme einer reinen Werbeaussage nicht auf Nachweise werblicher Verwendung des Wortes zusammen mit anderen Worten gestützt werden.

Entscheidungsgründe

Die Unterscheidungskraft von „friends“ wird damit begründet, dass seine Werbefunktion untergeordnet ist und der Verkehr ihm daher einen Herkunftshinweis entnehmen wird. „Friends“ sei weder klassisches Werbewort wie „super“ noch Werbeslogan. Da auch mögliche andere Bedeutungen, dass der Dienstleister sich als Freund des Kunden versteht, die Gesellschafter wie Freunde seien oder man sich dem Immobilienwesen freundschaftlich widme, zu diffus seien, läge Unterscheidungskraft vor. Sie werde auch nicht durch nur vermeintlich vergleichbare werbliche Verwendungsbeispiele gehindert, die „Freund“ gerade nicht in Alleinstellung belegen.

Konsequenz

Der vom Senat als Grenzfall bezeichnete Fall dokumentiert einmal mehr die Vagheit der dritten Fallgruppe fehlender Unterscheidungskraft – gebräuchliche Worte und Wendungen, die stets nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Sie entspricht in Wertung und Ergebnis der Entscheidung BGH „OUI“, ohne auf sie zu rekurrieren. Anmeldern derartig „gefährdeter“ Worte kann nur geraten werden, Belege dafür beizubringen, dass das Wort nicht werblich in Alleinstellung verwendet wurde. Zudem bedarf es Fortune: Bei der Bewertung, was nicht mehr als gebräuchliches, nur werbeübliches Wort bewertet wird und auch sonst: Dass niemand auf die Idee kommt, dass es sich schon im Anmeldezeitpunkt um eine (künftig) beschreibungsgeeignete Angabe von Eigenschaften des Bauprojektes gehandelt haben könnte: „Friends“ ist der Name erst eines Bauprojektes, dann eines Objektes, beschrieben unter anderem mit den Worten „Besonderheiten des Projektes … auf dem Sharing-Trend … basierenden Wohnkonzept … geplant sind Sharing-Spaces: zwei für alle Bewohner nutzbare Dachterrassen …, eine Kitchenlounge, in der die Bewohner mit Freunden kochen und feiern können“ .

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