Wann machen grafische Gestaltungen Wortmarken schutzfähig? Ein europäisches Konvergenzprojekt gibt Antwort!

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Zur sehr praxisrelevanten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein schutzunfähiges Wort durch eine grafische Ausgestaltung schutzfähig wird, gibt die Gemeinsame Mitteilung zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern des tmdn (trademark and design network) vom 02.10.2015 – also zwar schon länger, aber leider wenig bekannt – recht konkrete und praktisch gut verwertbare Antworten.

Relevante Informationsquellen

Inhalt

Die Gemeinsame Mitteilung zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/ nicht unterscheidungskräftigen Wörtern präsentiert das Ergebnis des mehrjährigen europäischen Konvergenzprojektes CP 3, das das EUIPO in Kooperation mit nationalen europäischen Eintragungsbehörden im Interesse der Rechtsangleichung durchgeführt hatte.

Bisherige Praxis

Das Konvergenzprojekt bezweckt die Vereinheitlichung der bisher teils stark divergierenden Praxis der Mitgliedstaaten betreffend die schutzbegründende Wirkung grafischer Gestaltungen in Europa. Dazu wurden den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Fragebögen und Sitzungen schutzunfähige Worte in verschiedenen grafischen Gestaltungen zur Bewertung vorgelegt. Aus den Ergebnissen und Diskussionen wurde eine gemeinsame Praxis  entwickelt, zu deren Einhaltung sich EUIPO und teilnehmende Behörden verpflichtet haben.

Entscheidungsgründe

Das Ergebnis des Konvergenzprojektes in Form der Gemeinsamen Mitteilung ist eine sehr systematische, eindrucksvolle und praktisch verwertbare Aufbereitung der Thematik mit Grundsätzen und sehr anschaulichen Beispielen. Dabei werden zu jedem Beispiel „evolutionsartige“ Reihen gegeben, die von nicht schutzbegründenden, über fast schutzbegründende, gerade schutzbegründenden zu klar schutzbegründenden Gestaltungen reichen. Damit hat der Anwender recht konkrete Anhaltspunkte für das Ausmaß der Schutzbegründung verschiedenster grafischer Gestaltungen.

Konsequenz

Die Gemeinsame Mitteilung zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern ist in verschiedener Hinsicht gut nutzbar:

Sie ist eine gute Unterstützung bzw. Argumentationshilfe bei Beratung und Anmeldung. Zudem bietet sie eine Argumentationshilfe gegenüber einer Beanstandung durch Prüfer teilnehmender Ämter, weil sich die teilnehmenden Ämter wie das DPMA zur Einhaltung dieser Grundsätze verpflichtet haben. Da sich aber nur Eintragungsbehörden an Konvergenzprojekten beteiligen, entfalten diese für Gerichte keine Bindungswirkung, und noch nicht einmal eine Indizwirkung, wie kürzlich auch das BPatG entschied (BPatG 26 W (pat) 57/16 Beschl. v. 21.12.2016 – Wacholder). Daher empfiehlt sich im Fall der Zurückweisung eines entsprechenden Falles eher das Rechtmittel der Erinnerung als das der Beschwerde. Interessant ist betreffend die Einordnung der Konvergenzprojekte, dass der BGH sich in einer früheren Entscheidung in einem Verletzungsverfahren zur Unterstützung seiner Bewertung der Identität zweier Marken schon einmal auf eine Gemeinsame Mitteilung zu einem anderen Konvergenzprojekt zum Schutzbereich von schwarz-weissen Marken bezogen hatte (BGH GRUR 2015, 1009 – Markenmäßige Benutzung einer mit bekannter Marke versehenen Plakette – BMW-Emblem (Rn. 16).

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