Zulässigkeit und Würdigung verspäteten Vorbringens

In der Entscheidung T 898/13 vom 3. Februar 2017 hatte sich die Beschwerdekammer gleich zweimal mit der Zulässigkeit verspätet eingereichter Entgegenhaltungen zu beschäftigen – einerseits im Ein- spruchsverfahren, andererseits im Einspruchsbeschwerdeverfahren.

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In der Entscheidung T 898/13 vom 3. Februar 2017 hatte sich die Beschwerdekammer gleich zweimal mit der Zulässigkeit verspätet eingereichter Entgegenhaltungen zu beschäftigen – einerseits im Einspruchsverfahren, andererseits im Einspruchsbeschwerdeverfahren.

Relevante Rechtsnormen

Art.114 (2) EPÜ; Art.12(1), (4) VOBK; Art.13(1) VOBK

Sachverhalt

  1. Die Einsprechende führte erst sechs Monate vor der mündlichen Verhandlung und somit weit nach Ablauf der Einspruchsfrist ein Dokument als Beleg für die mangelnde Patentfähigkeit neu in das Einspruchsverfahren ein. Die Einspruchsabteilung hatte das Dokument im Ladungsbescheid als re- levanten Stand der Technik angesehen und zum Verfahren zugelassen. Nach Auffassung der Patent- inhaberin sei die prima facie-Relevanz des Dokumentes durch die Einsprechende jedoch nicht aus- reichend dargetan worden, sodass die Einspruchsabteilung insoweit ihr Ermessen bezüglich der Zulassung dieses Dokumentes unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien ausübte – zu Unrecht.
  2. Damit allerdings nicht genug; Als Beleg des seitens der Patentinhaberin bestrittenen allgemeinen Fachwissens hatte die Einsprechende ca. ein Jahr nach ihrer Beschwerdebegründung ein Dokument neu eingereicht und dessen Zulassung ins Verfahren erbeten – zu Unrecht.

Entscheidungsgründe zu Punkt 1)

Nach Ablauf der Einspruchsschrift neu eingereichte Dokumente gelten als verspätetes Vorbringen, de- ren Zulässigkeit grundsätzlich im Ermessen der Kammer liegt (vgl. Art.114(2) EPÜ). Die Einsprechende trifft insofern die Pflicht die Bedeutung solcher Dokumente für die Entscheidung klar aufzuzeigen und zu begründen. Vorliegend gelangte die Kammer zu dem Schluss:

Zwar wurde die prima facie-Relevanz der Druckschrift nicht separat begründet, eine implizite Begründung der Relevanz ergibt sich aber daraus, dass die Entgegenhaltung im Zusammenhang mit Neuheit und erfinderischer Tätigkeit eingehend zitiert wurde.

Somit hat die Einspruchsabteilung ihr Ermessen bei der Zulassung des Dokuments nicht nach Maßgabe falscher Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher Weise ausgeübt.

Entscheidungsgründe zu Punkt 2)

Nach Art.13(1) VOBK liegt es im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens nach Einreichung der Beschwerdebegründung bzw. -erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Verfahrensstand und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dessen wies die Kammer das Dokument zwar als verspätetes Vorbringen zurück, betonte allerdings, dass es

eines druckschriftlichen Beleges für die allgemeine Fachkenntnis und -praxis des Fachmanns bedarf es nicht, so dass es auf die Verspätung eines solchen nicht notwendigen Dokuments nicht ankommt.

Im Ergebnis ließ die Kammer das verspätet vorgebrachte Dokument zwar aus formellen Gründen nicht ins Verfahren zu, dies änderte jedoch nichts daran, was die Kammer an allgemeinem Fachwissen ihrer Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zugrunde legte.

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